Statement zur Handhabung der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze (Stand 07.07.2020)

Sehr geehrte Kunden,

im Rahmen des Pandemie Konjunkturpaketes 2020 wurde eine temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze von 19% auf 16% und von 7% auf 5% für den Zeitraum von 01.07.2020 bis 31.12.2020 beschlossen. Diese Maßnahme stellt die Softwareindustrie und deren Kunden vor Herausforderungen, da Lizenzen sehr oft als Laufzeitverträge geliefert werden oder mit  Wartung/Subscription/Support oder anderen zeitlich nachgelagerten Diensten verbunden sind. Für die Abwicklung unserer Geschäftsprozesse während des Zeitraums der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze haben wir hier die von uns angewandte umsatzsteuerliche Behandlung zusammengefasst:

Grundlage:

1.
Eine auf elektronischem Weg (z.B. Internet) übertragene Software (Standard- und auch Individualsoftware, Lizenz) ist im Umsatzsteuergesetz als „sonstige Leistung”, nicht als „Lieferung” definiert. Diese ist die wichtigste Grundlage für alle weiteren Ausführungen. Siehe Textziffer 3.5. UStAE zu § 3 USTG

2.
Der Stichtag zur Ermittlung des gültigen Umsatzsteuersatzes bei „sonstigen Leistungen” ist der Zeitpunkt der Vollendung, also der Abschluss der Arbeiten oder Leistungen. Siehe Textziffer 14.5. Abs. 17 UStAE zu § 14 USTG

 

Dies bedeutet in der Praxis (mit Beispielen):

Eine Softwarelizenz, die keine Laufzeitkomponenten beinhaltet, gilt mit dem Tag der Auslieferung als geleistet und der Tag der Auslieferung ist für die Umsatzsteuer maßgeblich.

Beispiele:

  • Auslieferung am 15.09.2020 = 16% UST
  • Auslieferung am 15.01.2021 = 19% UST

Bei einem Lizenz-Laufzeitvertrag (Miete, Subscription, Wartung, Maintenance, Support) oder der Verlängerung eines Laufzeitvertrages ist für den anzuwendenden UST-Satz maßgeblich, welcher Abrechnungsintervall (monatlich, jährlich, mehrjährig) dem Vertrag zu Grunde  liegt.Entscheidend ist hierbei der vom Software-Hersteller vorgegebene und auf der an CCP gerichteten Abrechnung angewandte  Abrechnungsrhythmus. Der letzte Tag des jeweiligen Intervall innerhalb der vereinbarten Laufzeit definiert gem. der Handhabung für  „sonstigen Leistungen” das Datum „vollendet” und die UST ist auf diesen Termin zu ermitteln.

Beispiele für Laufzeitverträge mit jährlichem Abrechnungsintervall (zB. Feste Jahres-Subscriptions
wie Adobe ETLA, SUSE, Red Hat, Teamviewer):

  • Berechnung eines jährlichen Laufzeitvertrages am 15.06.2020, Laufzeit 01.07.2020 bis 30.06.2021 -> Laufzeitende 30.06.2021 = UST 19%
  • Berechnung eines jährlichen Laufzeitvertrages am 15.07.2020, Laufzeit 01.08.2020 bis 30.07.2021 -> Laufzeitende 30.07.2021 = UST 19%

Beispiele für Laufzeitverträge mit monatlichem Abrechnungsintervall: (z.B. Adobe VIP, Think-Cell)

  • Bei Abrechnung im tatsächlichen monatlichen Intervall werden für die 6 Monate Juli bis Dez
    2020 im jeweiligen Monat mit 16% MWST berechnet. Das gilt für einzelne Monate oder auch für mehrere Monate am Stück für  Leistungen die innerhalb dieses Zeitabschnitts liegen.
  • Berechnung eines 4-monatigen Laufzeitvertrages am 15.07.2020, Laufzeit 01.08.2020 bis 30.11.2020 -> Leistung liegt vollständig in der Absenkungsphase = 16% UST
  • Berechnung eines 12-monatigen  Laufzeitvertrages am 15.07.2020, Laufzeit 01.08.2020 bis 31.07.2021 -> die monatliche Leistung liegt hier teilweise in der  Absenkungsphase, daher Aufteilung in der Abrechnung
    • Zeitraum 01.08.2020 bis 31.12.2020 = 16% UST
    • Zeitraum 01.01.2021 bis 31.07.2021 = 19% UST

Eine Leistung besteht aus zwei (oder mehreren) berechneten verschiedenen Komponenten (ohne und mit Laufzeit), dann ist jede Position nach obiger Systematik zu klassifizieren, das Leistungsdatum zu ermitteln und der korrekten UST Berechnung zuzuführen.

Beispiele:

  • Auslieferung und Faktura am 01.07.20, Position 1 = Basislizenz = 16% UST; Position 2 zur Lizenz zugehöriger 1-Jahres-Wartungsvertrag mit Laufzeit von 01.07.2020 bis 30.06.2021 = 19% UST
  • Auslieferung und Faktura am 01.07.20, Position 1 = Basislizenz = 16% UST; Position 2 zur Lizenz zugehöriger 6-Monats-Wartungsvertrag mit Laufzeit von 01.07.2020 bis 31.12.2020 = 16% UST

Eine Leistung besteht aus einer dauerhaft gültigen Softwarelizenz (z.B. Jetbrains) inklusive einer nicht (separat) berechneten Nebenleistung wie  Wartung/Updateservice etc. Dann teilt diese  Nebenleistung das Schicksal der Hauptleistung, somit ist der Tag der Lieferung der Tag der Leistung wie bereits in den Beispielen unter Punkt a: ausgeführt. Siehe Textziffer 3.10. Abs. 5 UStAE zu § 3USTG

Beispiele:

  • Auslieferung am 15.06.2020 = 19% UST
  • Auslieferung am 15.09.2020 = 16% UST
  • Auslieferung am 15.01.2021 = 19% UST
  •  

CCP Service Leistungen
Managed Services die monatlich berechnet werden, werden für die 6 Monate Juli bis Dez 2020 im jeweiligen Monat mit 16% UST berechnet. Vergl. o.g. Beispiele für Laufzeitverträge mit monatlichem Abrechnungsintervall. Consulting Leistungen die in diesen Monaten erbracht werden, werden für die 6 Monate Juli bis  Dezember 2020 im jeweiligen Monat mit 16% UST berechnet. CCP License Library Subscription ist eine feste Jahressubscription. Daher erfolgt die Abrechnung auch in den Monaten Juli bis Dezember 2020 immer mit 19% UST, da das Enddatum der neu gebuchten Laufzeit im Jahr 2021 liegt. Operating Services werden als  Jahresleistung gebucht. Daher erfolgt die Abrechnung auch in den Monaten Juli bis Dez 2020 immer mit 19% UST, da das Enddatum der einjährigen Laufzeit im Jahr 2021 liegt. Zur  License Library Subscription und Operating Services vergl. Beispiele Laufzeitverträge mit jährlichem Abrechnungsintervall.

Ihr Ansprechpartner

Mirko May
Senior Order Processing Manager

orders@ccpsoft.de
+49 6421 1701 43

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